Honorar

Gemäß den Standesregeln der Rechtsanwaltskammer von Paris wird das Honorar „festgelegt nach dem Brauch, unter Anbetracht der Vermögensverhältnisse des Mandanten, der Schwierigkeit der Rechtsangelegenheit, der ausgelegten Kosten durch den Anwalt, seinem Bekanntheitsgrad und Tätigkeit. Der beauftragte Anwalt kann von seinem Mandanten Honorar verlangen, auch wenn dieser ihm die Angelegenheit vor deren Ende zurückzieht, jedoch nur bis zum Maß bereits geleisteter Tätigkeit.

Das Honorar des Anwalts ist insbesondere bedingt durch:

  • Den Zeitaufwand
  • Den Aufwand für Recherchen
  • Die Art und Schwierigkeiten des Rechtsfalls
  • Den Streitwert
  • Die Fixkosten der Kanzlei
  • Der Bekanntheit des Anwalts, seiner Ausbildung, seiner Berufsjahre, seiner Ausbildung und Spezialisierung.
  • Den für den Mandanten erzielten Erfolg sowie der erbrachten Leistungen.
  • Der finanziellen Situation des Mandanten“.

Seit Inkrafttreten des Gesetz für Wachstum, Aktivität und wirtschaftliche Chancengleichheit n° 2015-990 vom 6.August 2015 (Loi Macron), ist der Anwalt verpflichtet, mit seinem Mandanten eine schriftliche Honorarvereinbarung abzuschließen, die die Höhe oder Art der Honorarberechnung der voraussichtlichen Tätigkeit, Kosten und Auslagen, festlegt.

In vollem Einklang mit diesen Bestimmungen, vereinbaren wir unser Honorar individuell mit jedem Mandanten, in voller Transparenz und Voraussehbarkeit.

Wir verrechnen normalerweise unsere Tätigkeit nach Zeit und einem Stundensatz oder auf Grundlage eines Pauschalhonorars für unsere gesamte Tätigkeit bzw. das gesamte Verfahren, u.U. mit einem ergänzenden Erfolgshonorar. Dieses stellt einen Prozentsatz der tatsächlich und endgültig erstrittenen Geldbeträge dar.

Wir bieten ebenso monatliche Abonnements an, die es Rechtsabteilungen von Konzernen erlauben, uns alltäglich zu verschiedenen Aspekten des Unternehmens-und Wirtschaftsrechts zu konsultieren.

 

Wir stellen unseren deutschsprachigen Mandanten ein umfassendes Informationsblatt zum Thema „Anwaltsgebühren und Erstattung von Anwaltsgebühren in Frankreich“ zur Verfügung: Hier klicken

''Da kein Beruf nobler ist als jener des Anwalts, ist auch nichts legitimer als den Gewinn den dieser durch seine Arbeit erlangt.
Es ist zwar möglich frühere Quellen zu konsultieren und wir werden finden,
dass der Beruf des Anwalts ursprünglich unentgeltlich ausgeübt wurde,
aber in der Praxis war dies so unbedeutend, dass dieser Brauch nicht als Regel für die Gegenwart herangezogen werden kann…“

- L’ELOGE ET LES DEVOIRS DE LA PROFESSION D’AVOCAT“ 1713, IN DER KANZLEI ZU KONSULTIEREN!